Kriminalprävention in der Wirtschaft fördern

Die ASW West - Allianz für Sicherheit in der Wirtschaft West e.V. bietet eine branchenübergreifende Plattform für einen Informationsaustausch zu sicherheitsrelevanten Herausforderungen der Privatwirtschaft. Durch ein umfangreiches Portfolio an Leistungen fördert der Verband die Kriminalprävention.

Portfolio

Zu unseren Mitgliedern zählen Großkonzerne, kleine und mittelständische Unternehmen sowie Unternehmen der Sicherheitswirtschaft. Der Verband ist Mitglied der Public-Private Partnership „Sicherheitspartnerschaft NRW gegen Wirtschaftsspionage und Wirtschaftskriminalität“, zusammen mit den Landesministerien des Inneren und der Wirtschaft sowie der IHK NRW. Dabei verfolgt die ASW West - Allianz für Sicherheit in der Wirtschaft West e.V. ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

Beratung

Die ASW West verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, die unter anderem darin bestehen Unternehmen und Organisationen in sicherheitsrelevanten Fragen zu beraten und zu unterstützen. Wir geben konkrete Hilfestellung und vermitteln zu unseren Netzwerkpartnern. Alle Beratungsleistungen erfolgen neutral und unabhängig.

Informationen

Verbandsmitglieder erhalten sicherheitsrelevante Informationen aus den Bundesbehörden, den Landesbehörden und anderen Quellen wie Branchenverbänden und Unternehmensnetzwerken.

Das richtige, aktuelle Wissen um Recht und Gesetz im Bereich der Sicherheit nimmt einen bedeutenden Platz in unserer Arbeit ein. Wir informieren unsere Mitglieder und Netzwerkpartner daher mit einem quartalsweise erscheinenden Newsletter über alle Neuigkeiten zum Recht der Sicherheit, wie z.B. zu aktuellen Rechtsthemen, über wichtige Gerichtsentscheidungen und neue Gesetze und Gesetzesvorhaben. Dazu und in weiteren Rechtsfragen kooperieren wir mit renommierten Anwaltskanzleien.

Sicherheitsverantwortliche der Wirtschaft lesen WIK und SECURITY insight. Als ASW West Mitglied ist das Abonnement dieser Fachzeitschriften in der Mitgliedschaft enthalten.

Netzwerk

Networking innerhalb der Mitgliedschaft und darüber hinaus ist ein wichtiges Aufgabenfeld der ASW West. Die Sicherheitstage NRW haben sich bundesweit als Netzwerkplattform für Sicherheitsverantwortliche etabliert. Wir bereiten aktuelle Sicherheitsthemen auch mit internationalem Bezug in Praxisvorträgen für Sie auf.

Weitere Netzwerkinstrumente des Verbandes sind unter anderem: regelmäßige Kaminabende und die NRW Sicherheits-Lounge für alle Sicherheitsinteressierten.

Schulung

Fokussiert auf unsere Zielgruppen und mit Mehrwert für die Praxis behandeln wir klassische Werkschutzthemen bis hin zu spezifischen Sicherheitsthemen für KMUs bis zu Konzernen. Unsere Referenten sind Experten auf ihren Gebieten mit Erfahrung im methodisch-didaktischen Bereich. Als Mitglied besuchen Sie unsere Seminare und Veranstaltungen zum Sonderpreis.

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Team

Vorstand

Vorstand

 

 

 

 

Christian Vogt

Vorstandsvorsitzender
Leiter Konzernsicherheit und Konzerndatenschutzbeauftragter der CLAAS Gruppe

 

 

 

 

Katharina Geutebrück

Stellvertretende Vorsitzende
Geschäftsführerin GEUTEBRÜCK GmbH

Dr. Christian Endreß

Senior Manager Financial Advisory - Forensic Deloitte GmbH, Düsseldorf

Andreas Kaus

Geschäftsführender Direktor, Westdeutscher Wach- und Schutzdienst Fritz Kötter SE & Co. KG, Essen

 

 

 

 

Frank Ewald

Leiter Konzernsicherheit, Deutsche Post DHL

 

 

 

 

Christian Kromberg

Beigeordneter Stadt Essen, Geschäftsbereich für Allgemeine Verwaltung, Recht, öffentliche Sicherheit und Ordnung

Prof. Dr. Michael Negri, 

Fachbereich Wirtschaft Fachhochschule des Mittelstands (FHM) GmbH - University of Applied Sciences, Bielefeld 

Geschäftsführung

Britta Brisch

Geschäftsführerin, Rechtsanwältin

Geschäftsstelle ASW West

Petra Brinkmann

Telefon: 0201/478688-02

 

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Sicherheitspartnerschaft NRW

Sicherheitspartnerschaft NRW gegen Wirtschaftsspionage, Sabotage und Wirtschaftskriminalität

Die Zukunft der wirtschaftlichen Entwicklung Nordrhein-Westfalens hängt nicht nur in hohem Maße von der Digitalisierung der Wirtschaft ab, sondern auch davon, dass sich die Unternehmen vor aktuellen Gefahren wie etwa zunehmenden Cyberangriffen ausreichend schützen.

Ziel ist, über eine intensive Zusammenarbeit zwischen der Wirtschaft, deren Verbänden, den lokalen Wirtschaftsförderungen und den staatlichen Institutionen den Schutz der Wirtschaft und die Sicherung des Wirtschaftsstandortes Nordrhein-Westfalen zu verbessern. Dies geschieht unter Berücksichtigung der schon bisher erfolgreichen Kooperation im Bereich der Sicherheit in der Wirtschaft.

Die Partner sind

  • das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen,
  • die Allianz für Sicherheit in der Wirtschaft West e.V.,
  • der Verband der Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesellschaften in NRW e.V.
    (VWE),
  • die IHK NRW - Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen e.V. und
  • das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen.

Die Partner pflegen eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit. Die Zusammenarbeit dient in erster Linie der Stärkung des Wirtschaftsschutzes und verfolgt deshalb nachstehende konkrete Ziele:

  • den durch Wirtschaftsspionage, Wirtschaftskriminalität und Sabotage verursachten Schaden zu reduzieren,
  • das Verständnis der Partner für die jeweiligen Belange zu fördern,
  • Netzwerke zu stärken und die gegenseitige Kooperationsbereitschaft zu erhöhen,
  • den Informationsaustausch, die gegenseitige Beratung und Unterstützung der Partner sowie der Wirtschaft des Landes zu intensivieren,
  • den Blick auf die Ganzheitlichkeit der Unternehmenssicherheit zu fördern,
  • die Sensibilität der nordrhein-westfälischen Wirtschaftsunternehmen hinsichtlich der Gefahrenpotenziale zu erhöhen und die Handlungsfähigkeit der Wirtschaft zu stärken


Diesem Ziel dienen ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch, gemeinsame Projekte (z.B. Sicherheitsforen, Messeauftritte, Informationsmaterialien) und Aktivitäten zu sicherheitsrelevanten Themen, die zwischen den Beteiligten koordiniert und abgestimmt werden, gemeinsame Informationsangebote, gemeinsame Aus- und Weiterbildung für eigene Mitarbeiter und interessierte Dritte (zum Beispiel Sicherheitsbevollmächtigte geheimschutzbetreuter Unternehmen).

Die IHK NRW, die ASW West e.V. und der Verband der Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesellschaften in NRW e.V. (VWE) übernehmen dabei eine koordinierende Funktion für die Wirtschaft.

Die ASW West e.V. fungiert zudem als Schnittstelle zu übergeordneten Sicherheitsverbänden. Sie bereitet sicherheitsrelevante Informationen zur Weitergabe an die Unternehmen und Kammern vor, organisiert betriebliche Erfahrungsaustausch und entwickelt spezielle Qualifizierungsangebote.

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Arbeitskreis der Sicherheitsbevollmächtigten NRW

Der Arbeitskreis der Sicherheitsbevollmächtigten in NRW (AK SiBe.NRW) ist ein Zusammenschluss von Sicherheitsbevollmächtigten und Sabotageschutzbeauftragten (SiBe und SaBe). Der Arbeitskreis steht allen geheim- oder sabotageschutzbetreuten Unternehmen mit Sitz in NRW offen. Mitglieder sind sowohl KMU als auch namhafte Großkonzerne aus Industrie, Dienstleistung und IT, die durch ihre SiBe oder SaBe vertreten sind. Auch 2018 konnten wieder neue Mitglieder für den AK gewonnen werden.

Neben der gemeinsamen Interessenvertretung gegenüber Behörden und Verbänden sind Ziel und Selbstverständnis des AK die Wissensvermittlung und kooperative Lösungsfindung im offenen, vertrauensvollen Dialog zwischen den Mitgliedern, mit anderen Länder-Arbeitskreisen und den Sicherheits- und Aufsichtsbehörden. Die Anliegen des AK werden auf Bundesebene durch Sitz im Bundesarbeitskreis der Sicherheitsbevollmächtigten geheimschutzbetreuter Unternehmen (BAK SiBe) vertreten.

Die Themen des Geheim- und Sabotageschutzes stehen dem Wirtschaftsschutz nahe, nehmen aber in der deutschen Sicherheitslandschaft eine wichtige Sonderrolle ein. Schutz nationalen Know-how und kritischer öffentlicher Bereiche vor alten wie neuen Bedrohungen sind das gemeinsame Ziel aller Beteiligten. Durch die im Jahr 2018 novellierte Verschlusssachenanweisung des Bundes sind die Umsetzungsanforderungen für die öffentliche Auftraggeber und in der Konsequenz im gleichen Maße für die liefernden Wirtschaftsunternehmen gestiegen.

Dazu gehören Themen des materiellen Geheimschutzes, der sich stärker denn je auf die IT ausdehnt, aber auch Fragen des Datenschutzes der Betroffenen und der Prozesse in der praktischen Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden und Auftraggebern im Geheim- und Sabotageschutz. Regulatorisch wird mit der Novellierung der staatlichen Verschlusssachenanweisung, zu der der AK sich mit Bundesarbeitskreis, BDI und Bitkom im Dialog mit den Aufsichtsbehörden engagiert hat, ein neues Kapitel im Geheimschutz aufgeschlagen.

Im engen Austausch mit den Geheimschutz-Länderarbeitskreisen und Sicherheitsbehörden wurden für die Unternehmen wichtige Themen wie der Einsatz von Windows 10 in Sicherheitsbereichen, VS-konforme Verschlüsselung und die Planung von praxistauglichen, VS-konformen IT-Umgebungen diskutiert. Die Arbeitsgruppe „elektronische Sicherheitsakte“ entwickelt Grundlagen für eine elektronische Aktenführung nach dem SÜG.

Die Frühjahrs- und die zweitägige Jahrestagung mit externen Referenten und den Vertretern der Aufsichts- und Sicherheitsbehörden boten allen Mitgliedern Gelegenheit zum Austausch zu diesen und weiteren Themen und zum wichtigen Networking.

Der Arbeitskreis ist per e-mail unter vorstand@ak-sibe.nrw erreichbar.        

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Satzung - In der Fassung vom 18. Juni 2020

 

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

Der Verband führt den Namen “ASW West – Allianz für Sicherheit in der Wirtschaft West e.V.“

Der Verband hat seinen Hauptsitz in Essen; er ist in das Vereinsregister einzutragen und trägt dann den Zusatz e.V. Die Geschäftsführung ist berechtigt, weitere Verwaltungssitze einzurichten.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

1. Zweck des Verbandes ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Berufsbildung im
    Zusammenhang mit Sicherheitsfragen der Wirtschaft und die Kriminalprävention.
    Der Verband soll ferner den Gesetzgeber beraten.

2. Der Verbandszweck soll insbesondere erreicht werden durch:

  • Verbreitung und Vertiefung des Bewusstseins über die Bedeutung der allgemeinen Sicherheitsbelange in der gewerblichen Wirtschaft und sonstigen Organisationen und bei deren Mitarbeitern, unter anderem durch aktive Öffentlichkeitsarbeit, um die öffentliche Meinungsbildung im Sinne des Verbandes zu unterstützen.
  • Prävention und Sensibilisierung durch Veranstaltungen, Seminare und Vorträge.
    Schulung und Information von mit Sicherheitsaufgaben befassten Personen, u.a. zur Vorbereitung auf die Weiterbildungsprüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK).
  • Zusammenarbeit mit Forschung und Lehre im Bereich Sicherheitsmanagement in der Wirtschaft. Förderung der Studierenden aus diesem Bereich.
  • Verbreitung und Sicherung eines Qualitätsbewusstseins, der mit Sicherheitsaufgaben befassten Einrichtungen und Organisationen.
  • Einen Informationsdienst über aktuelle Sicherheitsvorkormmnisse.
  • Einen Informationsaustausch mit anderen Verbänden.

3. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Verbandes keinerlei vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Verband. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder dieses Verbandes können Unternehmen oder Organisationen der Wirtschaft, unabhängig von der jeweiligen Rechtsform, werden.

Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.

Aufgenommen werden Unternehmen und Organisationen, die in Austattung und Ausbildung den Anforderungen des Verbandes entsprechen oder sich verpflichten, diesen Stand in Kürze zu erreichen.

Gerät ein Mitglied mit den Beitragszahlungen in Verzug, ruht die Mitgliedschaft bis zur Begleichung der Beitragsschuld.

Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Auflösung und Erlöschen von Firmen, Vereinigungen und Gesellschaften oder durch Ausschluß aus wichtigem Grund.

Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig und muß spätestens ein halbes Jahr vorher gegenüber dem Vorstand oder dem Geschäftsführer durch eingeschriebenen Brief erklärt werden.

§ 4 Mitgliedsrechte

Die Mitgliedschaft berechtigt:

  • die Angebote des Verbandes in dem vom Vorstand beschlossenen bzw. in der Satzung festgelegten Umfang in Anspruch zu nehmen,
  • zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und zur Ausübung der der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Rechte.

§ 5 Ausschluß eines Mitglieds

Der Ausschluß eines Mitglieds kann durch einen Beschluß des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Verbandes schädigt, wenn es seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder aus einem anderen wichtigen Grund.

Vor Beschlußfassung zu einer Ausschließung muß der Vorstand dem Mitglied die Gelegenheit zu einer Stellungnahme geben. Gegen den Ausschließungsbeschluß hat das Mitglied binnen einer Frist von 4 Wochen nach Zustellung des Beschlußes die Möglichkeit des Einspruchs. Über den Einspruch entscheidet endgültig der Vorstand.

§ 6 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand


§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wählt

  • den Vorstand für die Dauer von drei Jahren,
  • zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Geschäftsjahren.

Die Mitgliederversammlung beschließt

  • über die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Berichtes und nach Anhörung der Rechnungsprüfer,
  • den vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplan,
  • die Höhe der Beiträge,
  • Satzungsänderungen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Auflösung des Verbandes.

    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschlss des Vorstandes einberufen, wenn die Interessen des Verbandes dies erfordern oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks schriftlich beim Vorstand beantragt.

    Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.

    Der Vorsitzende des Vorstandes, und bei seiner Abwesenheit einer seiner Vertreter, leitet die Mitgliederversammlung.

    Beschlüsse über Satzungsänderungen und Entscheidungen über die Auflösung des Verbandes bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. In allen anderen Fällen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

    Die Beschlussfassung der Mitglieder ohne Mitgliederversammlung im schriftlichen Umlaufverfahren durch Stimmzettel, als virtuelle Versammlung online oder als Mischform aus den vorstehenden Alternativen ist zulässig. Auch für sie gelten die vorstehenden Mehrheitserfordernisse. Es ist sicherzustellen, dass die teilnehmenden Mitglieder jeweils gleiche Möglichkeiten zur Wahrnehmung ihrer Mitgliedschaftsrechte haben.

    Bei Wahl der virtuellen Versammlung online sind den Mitgliedern die sicheren Zugangs- und Einwahldaten mit der Einladung vorab mitzuteilen. Der Versammlungszeitpunkt muss für die Mitglieder zumutbar sein. Das ist er insbesondere dann nicht, wenn mit der Verhinderung eines wesentlichen Teils der Mitglieder gerechnet werden muss. Bei der Durchführung der virtuellen Versammlung müssen geeignete Legitimationsmechanismen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass nur Mitglieder an der Versammlung teilnehmen. Ferner müssen die eingesetzten Medien und die kommunikationstechnischen Rahmenbedingungen es zur ordnungsgemäßen Durchführung der virtuellen Versammlung ermöglichen, dass Antrags-, Frage- und Rederechte (bzw. im Chat: Schreiberechte) unberührt bleiben und jedes Mitglied sowohl seinen Beitrag einbringen als auch die Beiträge aller anderen Mitglieder wahrnehmen kann. Es muss technisch gewährleistet sein, dass jedes Mitglied seine Stimme abgeben kann und sie richtig gezählt wird.

    In allen Varianten der Beschlussfassung gilt:

    Stimmenthaltungen werden als nicht anwesend gewertet.

    Jedes anwesende oder vertretene Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Eine Vertretung der Mitglieder in den Mitgliederversammlungen aufgrund einfacher schriftlicher Vollmacht ist gestattet.

    Über die Art  der Beschlussfassung sowie die Art der Abstimmung in der Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand. Eine Abstimmung durch Zuruf oder Akklamation ist nur zulässig, wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zustimmt.

    Blockwahl des Vorstands, der Rechnungsprüfer und über die Entlastung des Vorstands ist ausdrücklich zulässig.

    Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

    § 8 Vorstand

    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils 3 Jahre gewählt und besteht aus mindestens 5, höchstens jedoch 9 Mitgliedern, die die im Verband vertretenen Branchen und Organsiationen angemessen widerspiegeln. Wiederwahl ist zulässig.

    Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende sowie seine beiden Stellvertreter (gesetzlicher Vorstand); sie werden vom gesamten Vorstand gewählt. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils 2 Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes gemeinsam vertreten.

    Der Vorstand faßt Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen werden wie Abwesenheit gewertet.

    Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Verbandes, sofern diese nicht ausschließlich in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.

    Er entscheidet insbesondere

    • über die Aufnahme neuer Mitglieder sowie über den Ausschluß von Mitgliedern,
    • über die Einrichtung von Ausschüssen und Arbeitskreisen,
    • über die Schaffung oder Änderung der Geschäftsordnung für den Vorstand,
    • über die Einstellung und Entlassung des Geschäftsführers,
    • über die der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegenden Haushaltspläne.

    Darüber hinaus hat der Vorstand die Aufgabe, die Tätigkeit des Geschäftsführers zu überwachen.

    Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Beirat bestellen.

    Bei Ausscheiden eines oder mehrerer Mitglieder aus dem Vorstand bleibt der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung beschlußfähig.

    Scheidet jedoch mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus, hat der Rest - Vorstand innerhalb einer Frist von einem Monat eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl des Vorstandes einzuberufen.

    Ein Vorstandsmitglied scheidet mit Beendigung seines aktiven Dienstes bei einem Mitgliedsunternehmen automatisch aus dem Vorstand aus. Der Wechsel von einem Mitglied zu einem anderen Mitglied führt nicht zum automatischen Ausscheiden aus dem Vorstand.

    § 9 Geschäftsführer

    Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Verbandes nach den vom Vorstand gegebenen Weisungen und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes aus.

    Ihm obliegt die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern der Geschäftsstelle im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Vorstandes, gegebenenfalls seinem Stellverteter.

    § 10 Beiträge

    Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge sind im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres zu entrichten.

    § 11 Auflösung des Vermögens

    Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den WEISSER RING e.V., Landesverband NRW/Rheinland, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

    § 12 Inkrafttreten

    Die Satzung tritt am 01. Juli 1992 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt erlischt die Satzung vom 05. November 1969 in der Fassung vom 28. April 1981.

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