Mitgliedschaft

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Erläuterungen zur Mitgliedschaft...

Satzung - In der Fassung vom 18. Juni 2020

 

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

Der Verband führt den Namen “ASW West – Allianz für Sicherheit in der Wirtschaft West e.V.“

Der Verband hat seinen Hauptsitz in Essen; er ist in das Vereinsregister einzutragen und trägt dann den Zusatz e.V. Die Geschäftsführung ist berechtigt, weitere Verwaltungssitze einzurichten.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

1. Zweck des Verbandes ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Berufsbildung im
    Zusammenhang mit Sicherheitsfragen der Wirtschaft und die Kriminalprävention.
    Der Verband soll ferner den Gesetzgeber beraten.

2. Der Verbandszweck soll insbesondere erreicht werden durch:

  • Verbreitung und Vertiefung des Bewusstseins über die Bedeutung der allgemeinen Sicherheitsbelange in der gewerblichen Wirtschaft und sonstigen Organisationen und bei deren Mitarbeitern, unter anderem durch aktive Öffentlichkeitsarbeit, um die öffentliche Meinungsbildung im Sinne des Verbandes zu unterstützen.
  • Prävention und Sensibilisierung durch Veranstaltungen, Seminare und Vorträge.
    Schulung und Information von mit Sicherheitsaufgaben befassten Personen, u.a. zur Vorbereitung auf die Weiterbildungsprüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK).
  • Zusammenarbeit mit Forschung und Lehre im Bereich Sicherheitsmanagement in der Wirtschaft. Förderung der Studierenden aus diesem Bereich.
  • Verbreitung und Sicherung eines Qualitätsbewusstseins, der mit Sicherheitsaufgaben befassten Einrichtungen und Organisationen.
  • Einen Informationsdienst über aktuelle Sicherheitsvorkormmnisse.
  • Einen Informationsaustausch mit anderen Verbänden.

3. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Verbandes keinerlei vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Verband. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder dieses Verbandes können Unternehmen oder Organisationen der Wirtschaft, unabhängig von der jeweiligen Rechtsform, werden.

Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.

Aufgenommen werden Unternehmen und Organisationen, die in Austattung und Ausbildung den Anforderungen des Verbandes entsprechen oder sich verpflichten, diesen Stand in Kürze zu erreichen.

Gerät ein Mitglied mit den Beitragszahlungen in Verzug, ruht die Mitgliedschaft bis zur Begleichung der Beitragsschuld.

Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Auflösung und Erlöschen von Firmen, Vereinigungen und Gesellschaften oder durch Ausschluß aus wichtigem Grund.

Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig und muß spätestens ein halbes Jahr vorher gegenüber dem Vorstand oder dem Geschäftsführer durch eingeschriebenen Brief erklärt werden.

§ 4 Mitgliedsrechte

Die Mitgliedschaft berechtigt:

  • die Angebote des Verbandes in dem vom Vorstand beschlossenen bzw. in der Satzung festgelegten Umfang in Anspruch zu nehmen,
  • zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und zur Ausübung der der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Rechte.

§ 5 Ausschluß eines Mitglieds

Der Ausschluß eines Mitglieds kann durch einen Beschluß des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Verbandes schädigt, wenn es seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder aus einem anderen wichtigen Grund.

Vor Beschlußfassung zu einer Ausschließung muß der Vorstand dem Mitglied die Gelegenheit zu einer Stellungnahme geben. Gegen den Ausschließungsbeschluß hat das Mitglied binnen einer Frist von 4 Wochen nach Zustellung des Beschlußes die Möglichkeit des Einspruchs. Über den Einspruch entscheidet endgültig der Vorstand.

§ 6 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand


§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wählt

  • den Vorstand für die Dauer von drei Jahren,
  • zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Geschäftsjahren.

Die Mitgliederversammlung beschließt

  • über die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Berichtes und nach Anhörung der Rechnungsprüfer,
  • den vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplan,
  • die Höhe der Beiträge,
  • Satzungsänderungen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Auflösung des Verbandes.

    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschlss des Vorstandes einberufen, wenn die Interessen des Verbandes dies erfordern oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks schriftlich beim Vorstand beantragt.

    Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.

    Der Vorsitzende des Vorstandes, und bei seiner Abwesenheit einer seiner Vertreter, leitet die Mitgliederversammlung.

    Beschlüsse über Satzungsänderungen und Entscheidungen über die Auflösung des Verbandes bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. In allen anderen Fällen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

    Die Beschlussfassung der Mitglieder ohne Mitgliederversammlung im schriftlichen Umlaufverfahren durch Stimmzettel, als virtuelle Versammlung online oder als Mischform aus den vorstehenden Alternativen ist zulässig. Auch für sie gelten die vorstehenden Mehrheitserfordernisse. Es ist sicherzustellen, dass die teilnehmenden Mitglieder jeweils gleiche Möglichkeiten zur Wahrnehmung ihrer Mitgliedschaftsrechte haben.

    Bei Wahl der virtuellen Versammlung online sind den Mitgliedern die sicheren Zugangs- und Einwahldaten mit der Einladung vorab mitzuteilen. Der Versammlungszeitpunkt muss für die Mitglieder zumutbar sein. Das ist er insbesondere dann nicht, wenn mit der Verhinderung eines wesentlichen Teils der Mitglieder gerechnet werden muss. Bei der Durchführung der virtuellen Versammlung müssen geeignete Legitimationsmechanismen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass nur Mitglieder an der Versammlung teilnehmen. Ferner müssen die eingesetzten Medien und die kommunikationstechnischen Rahmenbedingungen es zur ordnungsgemäßen Durchführung der virtuellen Versammlung ermöglichen, dass Antrags-, Frage- und Rederechte (bzw. im Chat: Schreiberechte) unberührt bleiben und jedes Mitglied sowohl seinen Beitrag einbringen als auch die Beiträge aller anderen Mitglieder wahrnehmen kann. Es muss technisch gewährleistet sein, dass jedes Mitglied seine Stimme abgeben kann und sie richtig gezählt wird.

    In allen Varianten der Beschlussfassung gilt:

    Stimmenthaltungen werden als nicht anwesend gewertet.

    Jedes anwesende oder vertretene Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Eine Vertretung der Mitglieder in den Mitgliederversammlungen aufgrund einfacher schriftlicher Vollmacht ist gestattet.

    Über die Art  der Beschlussfassung sowie die Art der Abstimmung in der Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand. Eine Abstimmung durch Zuruf oder Akklamation ist nur zulässig, wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zustimmt.

    Blockwahl des Vorstands, der Rechnungsprüfer und über die Entlastung des Vorstands ist ausdrücklich zulässig.

    Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

    § 8 Vorstand

    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils 3 Jahre gewählt und besteht aus mindestens 5, höchstens jedoch 9 Mitgliedern, die die im Verband vertretenen Branchen und Organsiationen angemessen widerspiegeln. Wiederwahl ist zulässig.

    Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende sowie seine beiden Stellvertreter (gesetzlicher Vorstand); sie werden vom gesamten Vorstand gewählt. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils 2 Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes gemeinsam vertreten.

    Der Vorstand faßt Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen werden wie Abwesenheit gewertet.

    Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Verbandes, sofern diese nicht ausschließlich in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.

    Er entscheidet insbesondere

    • über die Aufnahme neuer Mitglieder sowie über den Ausschluß von Mitgliedern,
    • über die Einrichtung von Ausschüssen und Arbeitskreisen,
    • über die Schaffung oder Änderung der Geschäftsordnung für den Vorstand,
    • über die Einstellung und Entlassung des Geschäftsführers,
    • über die der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegenden Haushaltspläne.

    Darüber hinaus hat der Vorstand die Aufgabe, die Tätigkeit des Geschäftsführers zu überwachen.

    Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Beirat bestellen.

    Bei Ausscheiden eines oder mehrerer Mitglieder aus dem Vorstand bleibt der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung beschlußfähig.

    Scheidet jedoch mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus, hat der Rest - Vorstand innerhalb einer Frist von einem Monat eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl des Vorstandes einzuberufen.

    Ein Vorstandsmitglied scheidet mit Beendigung seines aktiven Dienstes bei einem Mitgliedsunternehmen automatisch aus dem Vorstand aus. Der Wechsel von einem Mitglied zu einem anderen Mitglied führt nicht zum automatischen Ausscheiden aus dem Vorstand.

    § 9 Geschäftsführer

    Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Verbandes nach den vom Vorstand gegebenen Weisungen und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes aus.

    Ihm obliegt die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern der Geschäftsstelle im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Vorstandes, gegebenenfalls seinem Stellverteter.

    § 10 Beiträge

    Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge sind im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres zu entrichten.

    § 11 Auflösung des Vermögens

    Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den WEISSER RING e.V., Landesverband NRW/Rheinland, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

    § 12 Inkrafttreten

    Die Satzung tritt am 01. Juli 1992 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt erlischt die Satzung vom 05. November 1969 in der Fassung vom 28. April 1981.

    Beitragsordnung

    § 1 Mitgliedsbeiträge der ASW West

    Der Jahresmitgliedsbeitrag ist jährlich zum 31.03. fällig. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist abhängig von der Anzahl der Beschäftigten in ihrem Unternehmen in Deutschland.

     

    Beitragsstaffelung 

    Anzahl der Beschäftigten

                     

    Beiträge

    bis 500

       500 €

    501 - 1.000

       850 €

    1.001 - 5.000

    1.250 €

    5.001 - 10.000 

    2.500 €

    ab 10.001

    4.000 €


    Tritt ein Unternehmen unterjährig in den Verband ein, so zahlt das Unternehmen bei Eintritt vor dem 01.07. des Jahres den vollen Jahresbeitrag. Tritt ein Unternehmen in der 2. Jahreshälfte in den Verband ein, so zahlt es im Eintrittsjahr den halben Jahresbeitrag.

    Änderungen der Anzahl der Beschäftigten in Deutschland, die zu einer Anpassung der Beitragsstaffelung führen, sind durch das Mitglied unaufgefordert mitzuteilen.


    § 2 Arbeitskreise der ASW West

    Arbeitskreise können auf Beschluss der Arbeitskreisversammlung und mit Zustimmung des ges. Vorstandes gesonderte Arbeitskreisbeiträge zur Deckung von Mehrausgaben erheben.  

    Für den AK SiBe beträgt der Arbeitskreisbeitrag für Nicht-Mitglieder der ASW West 100 € pro Jahr. Dies ist unabhängig vom Datum des Eintritts.
      

    Aufnahmebedingungen

    Die Aufnahme ist nur bei vollständig und ausgefülltem Aufnahmeantrag (siehe unten) und Vorlage der erforderlichen Unterlagen möglich. Nach § 8 der Satzung (siehe oben) der ASW West entscheidet der Vorstand über die Aufnahme eines neuen Mitglieds.

    Fördermitgliedschaft im ASW Bundesverband

    Der ASW Bundesverband macht sich stark für die Sicherheitsinteressen der deutschen Wirtschaft auf Bundesebene. Für Fördermitglieder bietet der Verband eine zusätzliche Möglichkeit, sich in exklusiven Gesprächsrunden zu globalen und fachspezifischen Themen intensiv und vertraulich auf Bundesebene auszutauschen. Bringen Sie sich unmittelbar auch bei politischen Fragen in Berlin ein und diskutieren Sie mit Entscheidern von Sicherheitsbehörden und Politik über den Wirtschaftsschutz.

    Weitere Informationen finden Sie hier

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    Melden Sie sich hier online an...

    Aufnahmeantrag nach §3 der Satzung

    Felder mit einem Sternchen (*) müssen ausgefüllt werden. Weitere Angaben sind optional. Mit Absenden des Antrages bestätigen Sie die Kenntnisnahme der Erläuterungen zur Mitgliedschaft sowie der Satzung (siehe oben).

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